Aufzugswärter-Dienst: Aufzugskontrolle nach TRBS 3121
Regelmäßige Sicht- und Funktionskontrolle Ihrer Aufzugsanlagen durch eine schriftlich beauftragte, eingewiesene Person – mit vollständiger Dokumentation je Anlage.
Was die Kontrolle umfasst
Als „beauftragte Person“ im Sinne der TRBS 3121 (Betriebssicherheitsverordnung) übernehmen wir die Sicht- und Funktionskontrolle Ihrer Aufzugsanlagen entlang eines festen Prüfschemas – und melden Auffälligkeiten unverzüglich.
- Zugänge zu Fahrschacht, Triebwerk und Schalteinrichtungen frei und sicher begehbar
- Fahrkorb kann nicht anfahren, solange eine Schachttür geöffnet ist
- Schachttür lässt sich nicht öffnen, solange der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone steht
- Übliche Haltegenauigkeit an allen Haltestellen
- Notrufeinrichtung funktionsfähig, Hinweise zur Personenbefreiung aktuell
- Notbremsschalter bzw. Tür-Auf-Taster wirksam
- Schachtwand an den Zugangsseiten unbeschädigt (bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtür)
- Fahrkorbbeleuchtung funktionsfähig
- Fahrkorb- und Schachtwände/-türen ohne mechanische Beschädigung
- Bestimmungsgemäße Benutzung nach Herstellervorgaben
Aus der Praxis
Für eine Wohnungsbaugesellschaft im Rhein-Sieg-Kreis kontrollieren wir 30 Aufzugsanlagen nach diesem Schema – monatlich je Anlage, mit Dokumentation als festem Bestandteil der Abrechnung.
Bei Mängeln
Jede Kontrolle wird schriftlich dokumentiert. Mängel melden wir unverzüglich dem Betreiber; bei einer möglichen Gefährdung von Personen wird die Anlage außer Betrieb gesetzt und die Gefahrenstelle gesichert.
Klare Abgrenzung
Unsere Kontrolle ersetzt nicht die Wartung und Instandhaltung durch die Aufzugsfirma und nicht die wiederkehrende Haupt- bzw. Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Die Personenbefreiung ist nur bei gesonderter, anlagenspezifischer Beauftragung und Einweisung Teil unserer Aufgabe.
Was die TRBS 3121 von Ihnen verlangt
Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss nach Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 3121 dafür sorgen, dass sie regelmäßig in Augenschein genommen und auf ihre Funktion kontrolliert wird. Diese Aufgabe kann der Betreiber schriftlich auf eine beauftragte Person übertragen.
Für Hausverwaltungen und Wohnungsunternehmen mit mehreren Anlagen heißt das: ein fester Kontrollplan, ein einheitliches Protokoll je Aufzug und ein Ansprechpartner, der Mängel sofort meldet.
Wir warten und reparieren keine Aufzüge. Unsere Kontrolle ist deshalb unabhängig vom Wartungsvertrag – und ergänzt Wartung und ZÜS-Prüfung, statt sie zu ersetzen.
Qualifikation: Beauftragte Person für Aufzugsanlagen nach TRBS 3121, Schulung der TÜV SÜD Akademie. Nachweis auf Anfrage.
Aufzugswärter kurz erklärt
Was macht ein Aufzugswärter?
Der Aufzugswärter – in der TRBS 3121 „beauftragte Person“ genannt – nimmt die Aufzugsanlage regelmäßig in Augenschein, kontrolliert ihre Funktion, dokumentiert das Ergebnis und meldet Mängel an den Betreiber.
Muss ich als Betreiber einen Aufzugswärter haben?
Die TRBS 3121 sieht regelmäßige Inaugenscheinnahmen und Funktionskontrollen vor. Der Betreiber kann sie selbst durchführen oder schriftlich einer beauftragten Person übertragen. Die Auswahl- und Aufsichtspflicht bleibt beim Betreiber.
Wie oft wird kontrolliert?
Wir kontrollieren in der Regel monatlich. Den Abstand legt der Betreiber anhand seiner Gefährdungsbeurteilung fest.
Ersetzt die Kontrolle die Wartung oder die Prüfung durch die ZÜS?
Nein. Wartung und Instandhaltung bleiben bei der Aufzugsfirma, die wiederkehrenden Haupt- und Zwischenprüfungen bei einer zugelassenen Überwachungsstelle.
Befreien Sie auch eingeschlossene Personen?
Nur bei gesonderter, anlagenspezifischer Beauftragung und Einweisung. Ohne diese gehört die Personenbefreiung nicht zu unserem Auftrag.
Aufzugsanlagen in guten Händen wissen
Nennen Sie uns die Anzahl der Anlagen und die Standorte – Sie erhalten ein passendes Angebot.