Leistung

Aufzugswärter-Dienst: Aufzugskontrolle nach TRBS 3121

Regelmäßige Sicht- und Funktionskontrolle Ihrer Aufzugsanlagen durch eine schriftlich beauftragte, eingewiesene Person – mit vollständiger Dokumentation je Anlage.

Beauftragte Person TRBS 3121 Monatliche Kontrolle 10-Punkte-Prüfschema Schriftliche Dokumentation
Kontrolle einer Aufzugssteuerung im Maschinenraum

Was die Kontrolle umfasst

Als „beauftragte Person“ im Sinne der TRBS 3121 (Betriebssicherheitsverordnung) übernehmen wir die Sicht- und Funktionskontrolle Ihrer Aufzugsanlagen entlang eines festen Prüfschemas – und melden Auffälligkeiten unverzüglich.

  • Zugänge zu Fahrschacht, Triebwerk und Schalteinrichtungen frei und sicher begehbar
  • Fahrkorb kann nicht anfahren, solange eine Schachttür geöffnet ist
  • Schachttür lässt sich nicht öffnen, solange der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone steht
  • Übliche Haltegenauigkeit an allen Haltestellen
  • Notrufeinrichtung funktionsfähig, Hinweise zur Personenbefreiung aktuell
  • Notbremsschalter bzw. Tür-Auf-Taster wirksam
  • Schachtwand an den Zugangsseiten unbeschädigt (bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtür)
  • Fahrkorbbeleuchtung funktionsfähig
  • Fahrkorb- und Schachtwände/-türen ohne mechanische Beschädigung
  • Bestimmungsgemäße Benutzung nach Herstellervorgaben

Aus der Praxis

Für eine Wohnungsbaugesellschaft im Rhein-Sieg-Kreis kontrollieren wir 30 Aufzugsanlagen nach diesem Schema – monatlich je Anlage, mit Dokumentation als festem Bestandteil der Abrechnung.

Bei Mängeln

Jede Kontrolle wird schriftlich dokumentiert. Mängel melden wir unverzüglich dem Betreiber; bei einer möglichen Gefährdung von Personen wird die Anlage außer Betrieb gesetzt und die Gefahrenstelle gesichert.

Klare Abgrenzung

Unsere Kontrolle ersetzt nicht die Wartung und Instandhaltung durch die Aufzugsfirma und nicht die wiederkehrende Haupt- bzw. Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Die Personenbefreiung ist nur bei gesonderter, anlagenspezifischer Beauftragung und Einweisung Teil unserer Aufgabe.

Ihre Pflichten als Betreiber

Was die TRBS 3121 von Ihnen verlangt

Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss nach Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 3121 dafür sorgen, dass sie regelmäßig in Augenschein genommen und auf ihre Funktion kontrolliert wird. Diese Aufgabe kann der Betreiber schriftlich auf eine beauftragte Person übertragen.

Für Hausverwaltungen und Wohnungsunternehmen mit mehreren Anlagen heißt das: ein fester Kontrollplan, ein einheitliches Protokoll je Aufzug und ein Ansprechpartner, der Mängel sofort meldet.

Unabhängig von der Aufzugsfirma

Wir warten und reparieren keine Aufzüge. Unsere Kontrolle ist deshalb unabhängig vom Wartungsvertrag – und ergänzt Wartung und ZÜS-Prüfung, statt sie zu ersetzen.

Qualifikation: Beauftragte Person für Aufzugsanlagen nach TRBS 3121, Schulung der TÜV SÜD Akademie. Nachweis auf Anfrage.

Häufige Fragen

Aufzugswärter kurz erklärt

Was macht ein Aufzugswärter?

Der Aufzugswärter – in der TRBS 3121 „beauftragte Person“ genannt – nimmt die Aufzugsanlage regelmäßig in Augenschein, kontrolliert ihre Funktion, dokumentiert das Ergebnis und meldet Mängel an den Betreiber.

Muss ich als Betreiber einen Aufzugswärter haben?

Die TRBS 3121 sieht regelmäßige Inaugenscheinnahmen und Funktionskontrollen vor. Der Betreiber kann sie selbst durchführen oder schriftlich einer beauftragten Person übertragen. Die Auswahl- und Aufsichtspflicht bleibt beim Betreiber.

Wie oft wird kontrolliert?

Wir kontrollieren in der Regel monatlich. Den Abstand legt der Betreiber anhand seiner Gefährdungsbeurteilung fest.

Ersetzt die Kontrolle die Wartung oder die Prüfung durch die ZÜS?

Nein. Wartung und Instandhaltung bleiben bei der Aufzugsfirma, die wiederkehrenden Haupt- und Zwischenprüfungen bei einer zugelassenen Überwachungsstelle.

Befreien Sie auch eingeschlossene Personen?

Nur bei gesonderter, anlagenspezifischer Beauftragung und Einweisung. Ohne diese gehört die Personenbefreiung nicht zu unserem Auftrag.

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